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Vereinbarung von bargeldloser Lohnzahlung

ArbeitsrechtJudikatur ArbeitsrechtRdW 1997, 357 Heft 6 v. 15.6.1997

Der Lohn ist zwar grundsätzlich bar auszuzahlen, die Vertragspartner können jedoch die Zahlung durch Buchgeld (Überweisung auf ein Konto des AN) vereinbaren. An eine einmal getroffene einzelvertragliche Vereinbarung über bargeldlose Lohnüberweisung sind beide Teile gebunden und können hievon nicht einseitig ohne wichtigen Grund abgehen.

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