§ 5 Abs 1 GrEStG
Übernimmt der Erwerber einer Liegenschaft die Verpflichtungen aus einer an den Veräußerer geleisteten Mietzinsvorauszahlung (hier: Anrechnung der Mietzinsvorauszahlung auf künftige Mieten), so stellt die für die noch offene Bestandsdauer übernommene Verrechnungspflicht als vorbehaltene Nutzung eine grunderwerbsteuerliche Gegenleistung dar.