§ 362 HGB
§ 863 ABGB
Weder für den Bereich des bürgerlichen noch jenen des Handelsrechtes besteht eine Verkehrssitte, die dem Schweigen allgemein die Bedeutung eines Einverständnisses beilegt. Das Schweigen auf ein Vertragsanbot ist grundsätzlich weder Annahme noch Ablehnung, sondern überhaupt keine Willenserklärung.