Im Rahmen der Einkaufsfinanzierung insb von Handelsunternehmen spielen sog Warenwechsel oft eine bedeutende Rolle. Dabei akzeptiert der Käufer einen vom Lieferanten ausgestellten Wechsel, den der Lieferant sogleich an eine Bank indossiert1). Gegenüber der Diskontbank sind sowohl der Akzeptant als auch der Aussteller des Wechsels (Art 9 Abs 1 WG) zur Zahlung der Wechselsumme verpflichtet. Der nachstehende Beitrag untersucht die Rechte des Wechselausstellers im Insolvenzverfahren des Akzeptanten.