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Die Aufteilung von Zehntel- und Fünfzehntelabsetzungen im Todesjahr

SteuerrechtReinhold BeiserRdW 1997, 230 Heft 4 v. 15.4.1997

Stirbt der Erblasser im April, dann ist ihm die Zehntel(Fünfzehntel)absetzung in der vollen Jahreshöhe zu verrechnen, die Einnahmen jedoch nur bis April. Der Erbe hat im selben Jahr die gesamten restlichen Einnahmen zu versteuern, jedoch ohne entsprechende Absetzbeträge. Sachgerechter wäre es, den Absetzbetrag im Todesjahr zwischen Erben und Erblasser aliquot aufzuteilen.

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