§ 4 Abs 1 und 2 UrlG
§ 863 ABGB
Ein Verhinderungsgrund iSd § 4 Abs 2 UrlG ist immer ein berechtigter Rücktrittsgrund von der Urlaubsvereinbarung (zB Erkrankung des AN nach einer Urlaubsvereinbarung, jedoch noch vor Urlaubsantritt für die Dauer des in Aussicht genommenen Urlaubszeitraumes). Der Rücktritt kann auch schlüssig erfolgen (zB telephonische Krankmeldung).