vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Widerruf von Betriebspensionen - Gleichbehandlungsgrundsatz

ArbeitsrechtJudikatur ArbeitsrechtRdW 1997, 222 Heft 4 v. 15.4.1997

§ 18 BPG

Der Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 18 BPG) gilt auch für nicht dem BPG unterliegende Pensionszusagen. Das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Widerruf der Pensionsleistungen ist daher - auch bei Unanwendbarkeit des BPG - zum Widerrufszeitpunkt mit Bezug auf alle aus dem Pensionsstatut leistungsberechtigten Pensionisten zu beurteilen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!