Der OGH hat in der in diesem Heft auf S 217 abgedruckten Entscheidung vom 14. 3. 1996 ausgeführt, dass das ohne Rechtfertigungsgrund kurz vor Dienstschluss erfolgende Verlassen des Arbeitsplatzes durch die Dienstnehmerin mit den Worten „Ich gehe und lasse mir das nicht gefallen“ aus der Sicht des redlichen Erklärungsempfängers nur als schlüssige Austrittserklärung gedeutet werden könne. Der spätere Versuch der Dienstnehmerin, den Geschäftsführer am Abend desselben Tages telefonisch zur Rücknahme der angeblichen Beendigungserklärung zu veranlassen („die Sache tue ihr leid“) sei schon verspätet. Zu diesem Zeitpunkt könne nämlich die Erklärung der vorzeitigen Auflösung nur mehr einvernehmlich zurückgenommen werden.