§ 1299 ABGB, § 1311 ABGB
§ 81 KO, § 84 KO, § 115 KO
§ 1 AHG, § 2 AHG
Die Unternehmensfortführung ist nicht nur dann rechtmäßig, wenn den Konkursgläubigern Sicherheiten iSd § 115 Abs 2 KO geboten werden. § 115 Abs 2 KO beschreibt nur eine Variante, deren Verwirklichung jedenfalls die Annahme rechtfertigt, die Konkursgläubiger würden durch eine Unternehmensfortführung keine Erhöhung ihres Ausfalls erleiden.