§ 1 AHG
§ 14 EO, § 41 EO, § 74 EO
§ 49 GeO, § 110 GeO, § 551 GeO
Die Bestimmungen der §§ 49 Abs 1, 110 Abs 1 und 551 GeO sind als Schutzgesetze zugunsten der betreibenden Gläubiger gegen Vermögensnachteile anzusehen, die ihnen aus einem nicht mit tunlicher Raschheit angeordneten Vollzugsauftrag erwachsen Verfahrensgesetze dienen gerade dem Schutz der durch einen Antrag betroffenen Personen.