§ 20 BAO , § 303 Abs 4 BAO
Amtswegige Wiederaufnahmen sind (als Folge nach Rechtskraft der Schätzungsbescheide eingereichter Unterlagen) im Allgemeinen auch dann zu verfügen, wenn im abgeschlossenen Verfahren mangels Einreichung der Abgabenerklärungen die Bemessungsgrundlagen durch Schätzung (§ 184 BAO) ermittelt wurden. Dies gebietet der Normzweck (Vorrang der Rechtsrichtigkeit vor jenem der Rechtsbeständigkeit). Eine solche Wiederaufnahme könnte lediglich in besonders gelagerten Ausnahmefällen unterbleiben, etwa wenn die Partei bereits mehrfach von derartigen Wiederaufnahmen „profitierte“, das Schätzungsverfahren unter Einhaltung der Verfahrensvorschriften (zB Parteiengehör, Begründung des Schätzungsergebnisses) abgewickelt wurde und die Einhebung der Abgabennachforderung nicht iSd § 236 BAO unbillig (zB wegen Existenzgefährdung) ist.