Im Falle der Einbringung von Vermögen iSd § 12 Abs 2 UmgrStG in eine Schwestergesellschaft kann die Gewährung von Anteilen an den Einbringenden unterbleiben (Anwendungsfall des § 19 Abs 2 Z 5 UmgrStG). Die Schwesternfunktion ist gegeben, wenn an der einbringenden und übernehmenden Körperschaft dieselbe Person unmittelbar oder mittelbar Alleingesellschafterstellung hat oder mehrere Personen unmittelbar oder mittelbar im gleichen Ausmaß beteiligt sind. In jedem Fall wird bei einer solchen Einbringung § 224 Abs 2 Z 2 AktG zu beachten sein, dh die Einbringung darf nicht zu einem Fall der verbotenen Einlagenrückgewähr führen. Soll die Einbringung unter Wahrung der handelsrechtlichen Vorschriften ohne Gewährung von Anteilen erfolgen, müsste daher der einbringenden Körperschaft und wohl auch bei mittelbarer Beteiligung an der einbringenden Körperschaft der Zwischenkörperschaft ein Äquivalent für das zunächst ersatzlos wegfallende Vermögen bzw bei der Zwischenkörperschaft für die Wertminderung der Beteiligung an der einbringenden Körperschaft zukommen.