§ 120 ArbVG, § 122 ArbVG
1. Bei einer Entlassung eines Betriebsratsmitgliedes, bei der eine nachträgliche Zustimmung des Gerichtes eingeholt werden kann, ist die ausgesprochene Entlassung bis zur Erteilung der gerichtlichen Zustimmung schwebend unwirksam. Erteilt das Gericht seine Zustimmung, ist das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Entlassungserklärung beendet.