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Anwendungsbereich und Wegfallen einer Schiedsklausel

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1997, 135 Heft 3 v. 15.3.1997

§ 1210 ABGB
§ 21 KO
§ 577 ZPO

Gem § 577 Abs 2 ZPO kann in einem Schiedsvertrag auch wirksam vereinbart werden, dass aus einem bestimmten Rechtsverhältnis künftig entstehende Streitigkeiten durch einen oder mehrere Schiedsrichter entschieden werden sollen.

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