§ 1210 ABGB
§ 21 KO
§ 577 ZPO
Gem § 577 Abs 2 ZPO kann in einem Schiedsvertrag auch wirksam vereinbart werden, dass aus einem bestimmten Rechtsverhältnis künftig entstehende Streitigkeiten durch einen oder mehrere Schiedsrichter entschieden werden sollen.