§ 74 GmbHG
§ 1 IESG
Die Grundsätze des eigenkapitalersetzenden Gesellschafterdarlehens sind auch auf den stillen Gesellschafter, der am „Gesellschaftsvermögen“ beteiligt ist, anzuwenden.
§ 74 GmbHG
§ 1 IESG
Die Grundsätze des eigenkapitalersetzenden Gesellschafterdarlehens sind auch auf den stillen Gesellschafter, der am „Gesellschaftsvermögen“ beteiligt ist, anzuwenden.