Mit dem StruktAnpG 1996 wurde die Übertragung stiller Reserven auf Kapitalanteile, stille Beteiligungen und Forderungswertpapiere ausgeschlossen. Die Übertragung auf Ausleihungen, (nicht verbriefte) obligationenähnliche Genussrechte und Optionsrechte blieb möglich (vgl Rief, RdW 1996, 439). Mit dem AbgabenänderungsG 1996 wurden Finanzanlagen als Ziel einer Übertragung generell ausgenommen, um auch die noch bestehenden Lücken zu schließen. Die Rückwirkung dieser „Reparatur“ könnte verfassungswidrig sein.