§ 27 Z 4 AngG
Die bloße Ankündigung einer Dienstverweigerung erfüllt in der Regel für sich allein mangels Beharrlichkeit noch nicht ohne weiteres den Entlassungsgrund der beharrlichen Dienstverweigerung. Besteht hingegen kein Zweifel daran, dass der AN die Anordnungen des AG nicht einhalten werde (eigenmächtiger Freizeitausgleich), muss der AG mit der Entlassung nicht solange zuwarten, bis der AN seine Ankündigung wahrmacht.