§ 6 Abs 2 AZG, § 20 AZG
§ 27 Z 4 AngG
§ 82 lit f GewO
1. Aus § 6 Abs 2 AZG kann keine Pflicht des AN zur Überstundenleistung abgeleitet werden. Der AN ist mangels einer entsprechenden - zulässigen - Vereinbarung auf Grund der Treuepflicht vielmehr nur ausnahmsweise, etwa bei Vorliegen eines Betriebsnotstandes (§ 20 AZG), zur Leistung einseitig angeordneter Überstunden verpflichtet.