§ 82 lit f GewO
Das einseitige Überziehen der Urlaubsvereinbarung um eine Woche ist ein erhebliches Überschreiten, das zur Entlassung berechtigt.
OGH 26. 6. 1996, 9 Ob A 2116/96
§ 82 lit f GewO
Das einseitige Überziehen der Urlaubsvereinbarung um eine Woche ist ein erhebliches Überschreiten, das zur Entlassung berechtigt.
OGH 26. 6. 1996, 9 Ob A 2116/96