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Umfang des Informationsrechts des Gesellschafters einer GmbH gegenüber dem eigenen als auch verbundenen Unternehmen

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1997, 75 Heft 2 v. 15.2.1997

§ 22 Abs 2 GmbHG
§ 51a dGmbHG

Dem Gesellschafter einer GmbH steht ein alle Geschäftsangelegenheiten umfassender Informationsanspruch gegen die Gesellschaft zu, auch wenn diese aufsichtsratspflichtig ist. Dieser Anspruch wird vom Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beherrscht. Hinsichtlich verbundener Unternehmen besteht ein Auskunfts- aber kein Bucheinsichtsrecht.

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