§ 1416 ABGB
§ 1416 ABGB sagt nichts darüber aus, was geschehen soll, wenn etwa mehrere Kapitalien samt Zinsen fällig sind.
Widerspricht der Gläubiger der Zahlungswidmung des Schuldners, so ist dessen Zahlung auf die für das zuerst fällig gewordene selbständige Kapital verfallenen Zinsen, dann auf dieses Kapital, danach auf die für das nächste fällig gewordene Kapital verfallenen Zinsen, dann auf dieses Kapital usw anzurechnen.