Der BGH hat mit Beschluss vom 30. 1. 1995 dem EuGH die Frage vorgelegt, ob die bisherige Auslegung des deutschen Aktiengesetzes durch den Bundesgerichtshof1) wonach jeder Ausschluss des Bezugsrechtes einer sachlichen Inhaltskontrolle unterliege, mit der zweiten gesellschaftsrechtlichen Richtlinie im Einklang stehe. Anlass war die Anfechtung eines Kapitalerhöhungsbeschlusses bei der Siemens AG durch den bekannten Minderheitsaktionär Henry Nold2).