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Die „umgekehrte Maßgeblichkeit“ nach dem EU-GesRÄG

BilanzrechtChristoph UrtzRdW 1997, 114 Heft 2 v. 15.2.1997

Die „umgekehrte Maßgeblichkeit“ ergibt sich nicht mehr aus § 208 HGB, sondern aus § 205 HGB über den Ausweis unversteuerter Rücklagen.

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