§ 24 Abs 6 EStG 1988 idF StRefG 1988, BGBl 1993/818, lautet:
„Wird der Betrieb aufgegeben, weil der Steuerpflichtige ua erwerbsunfähig ist oder das 55. Lebensjahr (60. Lebensjahr nach dem 14. 2. 1996) vollendet hat und seine Erwerbstätigkeit einstellt,