Strittig ist, ob es bei Verschmelzungen einen Anwendungsbereich für § 4 Art 12 Z 2 EStG gibt. Anders als zuletzt Beiser hält Hirschler dies für möglich.
Strittig ist, ob es bei Verschmelzungen einen Anwendungsbereich für § 4 Art 12 Z 2 EStG gibt. Anders als zuletzt Beiser hält Hirschler dies für möglich.