Im Folgenden soll kurz ein Problem des Provisionsanspruches des Handelsvertreters untersucht werden, zu dem es bisher - soweit überblickbar - weder in Rechtsprechung noch Literatur eine Aussage gibt. Es geht um die Frage, ob der Handelsvertreter, wenn der Dritte nach Zahlungsverzug schließlich das Entgelt zuzüglich Verzugszinsen bezahlt, auch Anspruch auf einen, seinem Provisionssatz entsprechenden Anteil an den Zinsen hat oder anders ausgedrückt, ob Bemessungsgrundlage seines Provisionsanspruches nur der vertraglich vereinbarte Kaufpreis ist, oder die vom Dritten gezahlten Verzugszinsen hinzuzurechnen sind.