§ 7 EStG
Eine Antiquität (hier Bücherwand aus der Biedermeierzeit) ist iSd § 7 EStG nicht abnutzbar. Damit kann die Frage auf sich beruhen, ob die belangte Behörde zu Recht hinsichtlich der angeschafften Bücherwand bereits „Angemessenheit dem Grunde nach“ verneint hat. Eine Absetzung für Abnutzung und ein Investitionsfreibetrag wäre für die Antiquität nämlich jedenfalls nicht zuzuerkennen gewesen.