§ 5 EStG
§ 198 HGB
Einnahmen aus der so genannten „Forfaitierung“ von Leasingraten (Leasinggeber veräußert zur Finanzierung der Anschaffung des Leasinggegenstandes die Forderung auf Leasingraten zum Barwert an eine Bank) sind passiv abzugrenzen. Die Zahlung des Forfaitingserlöses stellt sich aus der Sicht des Realisationsprinzips ähnlich einer Vorauszahlung des Leasingnehmers dar.