Ein Fahrzeuglenker vergaß die Autoschlüssel im versperrten Fahrzeug, das mit ordnungsgemäß entwertetem Parkschein in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war. Er musste mit öffentlichen Verkehrsmitteln einen Ersatzschlüssel holen, konnte allerdings nicht innerhalb der noch vergebührten Parkzeit zurückkehren, weil seine unvorhersehbarerweise nicht anwesende Gattin den Ersatzschlüssel bei sich trug.