Ein StPfl hat einen Vorlageantrag innerhalb der Frist mittels Fax eingebracht; als Beweismittel legte der StPfl den Sendebericht mit dem Übermittlungsergebnis „ok“ vor; die Übermittlung des Vorlageantrages per Post erfolgte außerhalb der Frist. In den Übertragungsprotokollen des Finanzamtes, in dem sämtliche Faxeingänge erfasst werden, ist jedoch das Einlangen des Faxes nicht vermerkt. Die bel Beh wies den Vorlageantrag im Rahmen der Beweiswürdigung als verspätet zurück; der VwGH bestätigte die Beweiswürdigung als schlüssig.