Ein Antrag auf Aussetzung der Abgabeneinhebung muss die Darstellung der Ermittlung des für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrags enthalten.
Gemeinsam mit der Berufung wurde ein Antrag um Bewilligung der Einhebung gemäß § 212a BAO gestellt. Der Aussetzungsantrag hatte lediglich folgenden Wortlaut: „... Selbstverständlich möchte ich auch um eine vorläufige Aussetzung bitten“.