Der Gesellschaftsvertrag einer (überschuldeten) KG sah neben dem festen Kapitalkonto für Kapitaleinlagen und dem beweglichen Kapitalkonto für die Buchung des Jahresergebnisses ein drittes Kapitalkonto für andere Einlagen vor. Die Kommanditisten tätigten Einlagen (rd 25,5 Mio S), die zwei Jahre auf diesen Konten verblieben. Der VwGH bestätigte die Gesellschaftsteuerpflicht dieser Einlagen.