Im EU-Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz wird für den Herstellungskostenmindestansatz ein Wahlrecht bezüglich der Einbeziehung von Gemeinkosten normiert. War es bei der bisherigen Regelung die Einbeziehungspflicht von fixen Gemeinkosten, welche in der Literatur kontroversell diskutiert wurde, ist nun eine ähnliche Diskussion über die Einbeziehungspflicht von variablen Gemeinkosten in den Herstellungskostenmindestansatz möglich. Erste Literaturmeinungen sehen nun übereinstimmend die reinen Einzelkosten und Sonder(einzel)kosten der Fertigung als Mindestansatz an. Dieser Beitrag soll neben einem Vorschlag zur Lösung des theoretischen Problems praktische Lösungsmöglichkeiten aufzeigen. Daneben werden die Auswirkungen des AbgÄG 1996 beleuchtet.