Nach dem EU-GesRÄG gilt das gemilderte Niederstwertprinzip nur mehr für Finanzanlagen. Anderes Anlagevermögen darf nur mehr bei dauernder Wertminderung abgeschrieben werden. Der VwGH hält dagegen im Steuerrecht eine Teilwertabschreibung generell nur bei dauernder Wertminderung für zulässig. Daraus ergeben sich Widersprüche zwischen Handelsbilanz und Steuerbilanz. Wertaufholungsgebote teils in der Handelsbilanz, teils in der Steuerbilanz vervollständigen die Verwirrung.