§ 1486 Z 5 ABGB, § 1495 ABGB
Grundsätzlich kann hinsichtlich von Ansprüchen zwischen Ehegatten, solange sie in ehelicher Verbindung stehen, die Verjährung weder anfangen noch fortgesetzt werden. Das gilt auch für Ansprüche aus Geschäfts- und Arbeitsverträgen.
OGH 23.05.1996, 8 Ob A 250/95