§ 1 Abs 4a IESG
Eine freiwillige Abfertigung gehört nicht zu den gesicherten Ansprüchen des § 1 Abs 4a IESG. Insolvenzausfallgeld gebührt nur für eine gesetzliche Abfertigung. Kündigt ein AN unter Hinweis auf einen bestehenden Austrittsgrund, hat der AN Anspruch auf eine gesetzliche Abfertigung. Um keine gesetzliche Abfertigung handelt es sich hingegen, wenn der AN einer angedrohten Entlassung mit Selbstkündigung begegnet.