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Bruttobetrag als Berechnungsgrundlage

ArbeitsrechtJudikatur ArbeitsrechtRdW 1997, 32 Heft 1 v. 15.1.1997

§ 1 Abs 4 IESG, § 4a IESG

Durch § 1 Abs 4a IESG wird der Brutto- und nicht der Nettobetrag der Abfertigung begrenzt. Abfertigungen sind bis zur einfachen Höchstbeitragsgrundlage zu 100 % und für den Teil zwischen einfacher und doppelter Höchstbeitragsgrundlage zu 50 % gesichert.

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