§ 1 Abs 4 IESG, § 4a IESG
Durch § 1 Abs 4a IESG wird der Brutto- und nicht der Nettobetrag der Abfertigung begrenzt. Abfertigungen sind bis zur einfachen Höchstbeitragsgrundlage zu 100 % und für den Teil zwischen einfacher und doppelter Höchstbeitragsgrundlage zu 50 % gesichert.