§ 1 Abs 1 IESG
§ 72 Abs 1 KO, § 166 Abs 1 KO
1. Die Anknüpfung des Anspruches auf Insolvenzausfallgeld an die Konkurseröffnung gem § 1 Abs 1 IESG entfaltet Tatbestandswirkung, dh das zuständige Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat bei Vorliegen eines entsprechenden Beschlusses von der Eröffnung des Konkurses auszugehen und darf nicht aus eigenem prüfen, ob die Voraussetzungen für einen solchen Beschluß vorliegen.