§ 51 Abs 3 Z 2 ASGG
§ 2 Z 3 IESG
Das IESG gilt auch für arbeitnehmerähnliche Personen. Liegt aber ein eigener, organisatorisch vom Gemeinschuldner völlig getrennter Betrieb vor und ist die wirtschaftliche Unselbständigkeit nicht besonders ausgeprägt, trifft die Arbeitnehmerähnlichkeit nicht zu.