§ 1159 ABGB, § 1159a und b, § 1162 bis 1162d
Die §§ 1159, 1159a und b sowie die §§ 1162 bis 1162d ABGB sind auf ein freies Arbeitsverhältnis analog anzuwenden. Ein freier Dienstnehmer hat daher einen Anspruch auf Kündigungsentschädigung unter denselben Voraussetzungen wie ein abhängig Beschäftigter.