Der OGH hat unlängst entschieden, dass der Versicherer im Rahmen einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für den Schaden einzustehen hat, den der versicherte Rechtsanwalt seinem Klienten dadurch verursacht, dass er einen Rangordnungsbeschluss wegen Unauffindbarkeit nicht rechtzeitig ausgenützt hat.