§ 471 ABGB, § 933 Abs 2 ABGB, § 1052 ABGB, § 1440 ABGB, § 1483 ABGB
§ 223 BGB
Auf das Zurückbehaltungsrecht ist die Vorschrift des § 1483 ABGB analog anzuwenden. Das Zurückbehaltungsrecht muss zwar nicht vor Verjährung der gesicherten Forderung geltend gemacht werden, es muss nur vor der Verjährung entstanden sein; kein Analogieschluss zu § 933 Abs 2 ABGB.