§ 1042 ABGB, § 1358 ABGB, § 1412 ABGB, § 1414 ABGB
§ 215 EO
Die Wirkung der Zahlung tritt im Falle der Zwangsversteigerung erst durch die Ausfolgung des Meistbotes ein, wird doch erst dadurch der Empfänger des Geldes in die Lage versetzt, über das Geld zu verfügen.