§ 1072 ff ABGB, § 1090 ABGB
Der Abschluss eines Umweggeschäftes ist wie eine Bedingungsvereitelung zu beurteilen. Der durch ein Vorbestandrecht Belastete muss sich aufgrund der Bedingungsvereitelung so behandeln lassen, als wäre durch das zweckgleiche Umgehungsgeschäft der Bestandvertrag abgeschlossen werden.