Nach § 970 ABGB haften Gastwirte, die Fremde beherbergen, für die von diesen eingebrachten Sachen, sofern sie nicht beweisen, dass der Schaden weder durch sie oder ihre Leute verschuldet noch durch fremde, im Haus aus- und eingehende Personen verursacht ist. Auch Reiseveranstaltungsverträge umfassen idR (wenn auch nicht notwendigerweise) Unterbringungsleistungen1). Im Folgenden soll daher untersucht werden, ob die Grundsätze der Gastwirtehaftung direkt oder analog auch auf den Reiseveranstalter anzuwenden sind.