Art 23 Abs 3 lit a DBA-Italien
Auch im Falle des Zusammentreffens ausländischer positiver gewerblicher Einkünfte mit negativen inländischen gewerblichen Einkünften darf nicht vorrangig ein Verlustausgleich zwischen diesen Einkünften vorgenommen werden. Es gilt vielmehr auch in diesem Fall bei Ermittlung des Anrechnungshöchstbetrages die Formel Einkommensteuer x Auslandseinkünfte/Einkommen.