§ 19 EStG
1. Ist ein als Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft beschäftigter gleichzeitig Mehrheitsgesellschafter der Kapitalgesellschaft, ist der Zufluss der Geschäftsführerentlohnung grundsätzlich in jenem Zeitpunkt anzunehmen, in dem die der Entlohnung zugrunde liegende Forderung fällig ist.