§ 6 EStG
1. Untergeordnete Bedeutung eines betrieblich genutzten Gebäudeteils in einem sonst privaten Zwecken dienenden Gebäudes ist idR dann zu unterstellen, wenn die Nutzfläche des betrieblich genutzten Teiles 20 % der Gesamtnutzfläche des Gebäudes nicht übersteigt.