Das Einbringen eines Mitunternehmeranteiles einer inländischen Mitunternehmerschaft (§ 12 Abs 2 Z 2 UmgrStG) und eines Kapitalanteiles an einer inländischen Kapitalgesellschaft (§ 12 Abs 2 Z 3 UmgrStG) durch einen im Inland nicht Ansässigen fällt unter Art III UmgrStG. Ist der Einbringende ein EU-Angehöriger, kommt es nach § 16 Abs 2 Z 1 UmgrStG zur zwingenden Buchwerteinbringung.