Die Begriffsbestimmung der Einbringung nach § 12 Abs 1 UmgrStG lässt erkennen, dass zu den Anwendungsvoraussetzungen ua der positive Verkehrswert des einzubringenden Vermögens zählt. Dieser muss spätestens am Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages gegeben sein. Es ist daher bei Vorliegen der vorgenannten Voraussetzung vollkommen unerheblich, ob der Buchwert des Vermögens positiv oder negativ ist. Es bestehen daher weiters weder handels- noch steuerrechtliche Hindernisse, einen Betrieb mit einem Buchwert laut handels- bzw steuerrechtlicher Einbringungsbilanz von null und einem positiven Verkehrswert einzubringen.